Impressum

 

Innovative-mc GmbH

 
Margarete-v.Wrangell-Str.25
D- 65779 Kelkheim
Sitz der Gesellschaft: Kelkheim
Amtsgericht Königstein, HRB-Nr. 9278
Geschäftsführer: Tade Condic
Geschäftsführer: Damjano Demasi

USt-IdNr.: DE 305279772
e-mail: info@innovative-mc.de
Alle Rechte vorbehalten 
Inhaltlich Verantwotrlicher gem §6 MDStV;
Tade Condic

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemein

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, soweit sie zu unserem Nachteil von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen abweichen.

2. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

3. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

4. Nebenabreden, Änderungen und etwaige Zusicherungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote

1. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

III. Lieferpflichten

1. Für den Umfang unserer Lieferungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.

 2. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk.

2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferfristen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist einbehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Lieferant mit der Abgabe Der Lieferant kann auch eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller in angemessener Frist neu beliefern. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 2 dieser Bedingungen.

VI. Gefahrübergang

1. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers versichern wir die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Unsere Anlieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltware) den Saldo.

2. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Uns daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller gewährt uns hiermit den Zutritt zu seinen Geschäfts- und Betriebsräumen, soweit dies zur Abholung der Liefergegenstände erforderlich ist. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen, wenn wir vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VIII. Gewährleistung Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt: Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eins Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 6 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X. Sonstiges

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 
We use cookies to ensure that we give you the best experience on our website. If you continue to use this site we will assume that you are happy with it.